Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen

Die Abkürzung UN-BRK steht für das seit 26.03.2009 verbindliche Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.

Dieses wurde mit dem dazugehörigen Fakultativprotokoll als eines der ersten UN-Mitgliedstaaten von Deutschland unterschrieben und am 24.03.2009 ratifiziert (vgl. Kroworsch 2017, 922f. & BMAS o.J., o.S.). Die UN-BRK und das Fakultativprotokoll finden Sie am Seitenende unter „weiterführende Links“.

 

Was bedeutet die UN-BRK jetzt konkret überhaupt und was steht in ihr drin?

 

Die Behindertenrechtskonvention ist kein Sonderrecht. Sie ist ein völkerrechtliches Übereinkommen, dass die universellen Menschenrechte auf die Lebenssituation von Menschen mit Behinderung konkretisiert und spezifiziert. Weiterhin erklärt sie das Recht von Menschen mit Behinderung auf Teilhabe unabdingbar.

Ziel ist es, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte für Menschen mit Behinderung zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten.

In Deutschland besitzt die UN-Behindertenrechtskonvention den Rang eines einfachen Bundesrechts.

 

Das Übereinkommen besteht aus mehreren Teilen:

  1. Präambel
  2. Allgemeiner Teil (Art. 1-9) enthält für die Auslegung und Anwendung bedeutende Definitionen, allgemeine Prinzipien und den Zweck.
  3. Besonderer Teil (Art. 10-30) beinhaltet einen Katalog an Menschenrechten (z.B. Recht auf Leben, auf freie Meinungsäußerung, Zugang zu Informationen, Bildung, zur Arbeitswelt u.v.m.) sowie Rechte die Menschen mit Behinderung und deren besondere Situation Rechnung tragen (z.B. Barrierefreiheit, Bewusstseinsbildung, persönliche Mobilität, Rehabilitation und Andere).
  4. Schlussteil (Art.31-50) der organisatorische Aspekte (Statistik und Datensammlung, internationale Zusammenarbeit, Kontrollfunktionen etc.) regelt.

 

Bedeutend im Schlussteil der Konvention sind die dort installierten Überwachungsmöglichkeiten.

Alle vier Jahre muss gemäß Art. 35 ein Vertragsstaat dem Ausschuss für Rechte von Menschen mit Behinderung (Art. 34) einen Bericht über die Maßnahmen zur Erfüllung der Übereinkommensverpflichtungen und die erreichten Fortschritte vorlegen. Somit und mit dem Deutschen Institut für Menschenrechte (Art. 33 – innerstaatliche Überwachungsstelle) wird die Einhaltung und Umsetzung der UN-BRK überprüft (vgl. Kroworsch 2017, 922f. & BMAS o.J., o.S.).

Informationen zur zweiten Staatenprüfung Deutschlands (2018-2020) finden Sie unter weiterführende Links.

 

Deutschland, der Freistaat Bayern und andere Bundesländer sowie einige Landkreise haben sogenannte Aktions- oder Teilhabepläne entwickelt. Anhand der für die Pläne entwickelten Maßnahmen soll die UN-BRK Schritt für Schritt umgesetzt werden. Genauere Informationen zum Thema Aktions-/Teilhabeplan oder bei uns im Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen zukünftig Inklusionsstrategie finden Sie hier.

 

Gebärdensprache

Gebärdensprachfilme zu den Artikeln der UN-BRK und des Fakultativprotokolls – BMAS

 

 

Quellen: Kroworsch, Susann (2017): UN-Behindertenrechtskonvention (BRK). In: Fachlexikon der Sozialen Arbeit, 922f..
BMAS (o.J.): Die UN-Behindertenrechtskonvention. URL: https://www.gemeinsam-einfach-machen.de/GEM/DE/AS/UN_BRK/UN_BRK_node.html  (zuletzt geprüft am 30.08.2019)

 

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