Beschädigte und Hinterbliebene, denen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes nach dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Zivildienstgesetz, dem Häftlingsgesetz, dem Bundesseuchengesetz und dem Gesetz über die Entschädigung von Opfern von Gewalttaten Hilfe gewährt wird oder voraussichtlich gewährt werden kann, können Hilfe im Rahmen der Kriegsopferfürsorge erhalten.
Unter bestimmten Voraussetzungen werden auch die Familienangehörigen der Beschädigten erfasst. Dazu gehört, dass der Beschädigte wegen der Schädigung oder die Hinterbliebenen wegen des Verlustes des Ehegatten, Elternteils, der Kinder oder Enkelkinder nicht in der Lage sind, den anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen der genannten Gesetze und dem sonstigen Einkommen und Vermögen abzudecken. Ob und in welcher Höhe Einkommen anzurechnen ist, richtet sich nach den jeweiligen individuellen Einkommensgrenzen. Vermögen ist unter bestimmten Voraussetzungen einzusetzen.