Oft können Angehörige von pflegebedürftigen Personen nicht oder nicht ausreichend Unterstützung erbringen. Um den pflegebedürftigen Personen dennoch die Möglichkeit zu bieten, zuhause wohnen zu bleiben, werden immer häufiger, neben ambulanten Pflegediensten, Personen, die die Versorgung im häuslichen Bereich sicherstellen, angestellt. Damit Arbeits- und Auftragsverhältnisse mit den Personen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.
Geringfügig Beschäftigte (Mini-Jobs)
Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt dann vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Tätigkeit regelmäßig 450 Euro nicht übersteigt. Als Arbeitgeber ist zusätzlich eine Pauschale des Entgeltes an Sozialversicherungsbeiträge und Steuern sowie für die Unfallkasse zu entrichten. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung gelten andere Bestimmungen zu den Abgaben und Steuern. Als kurzfristige Beschäftigungen werden solche gesehen, die vertraglich auf höchstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt sind und nicht berufsmäßig ausgeübt werden.
(Informationen der Minijob-Zentrale zu finden unter www.minijob-zentrale.de)
Nähere Auskünfte erhalten Sie auch telefonisch bei der:
Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung
Tel.: 0355/290 27 07 99.
Beschäftigungsverhältnisse in der „Gleitzone“
Hier handelt es sich um Beschäftigungsverhältnisse, deren Entgelt zwischen 450,01 Euro bis 850 Euro beträgt. Die Beschäftigten benötigen eine Lohnsteuerkarte und sind der Krankenkasse zu melden. Nähere Auskünfte erteilen die zuständigen Krankenkassen oder die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung, Tel.: 0355/290 27 07 99
(Informationen der Knappschaft Bahn See zu finden unter www.kbs.de oder auf den seiten der Deutschen Rentenversicherung unter www.deutsche-rentenversicherung.de.
Sonstige Arbeitsverhältnisse
Wenn Pflegekräfte oder Haushaltshilfen durch oben genannte zeitliche oder finanzielle Begrenzung beschäftigt werden sollen, gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Eine Meldung zur Sozialversicherung (über Krankenkasse) und Abführung der Lohnsteuer (Meldung beim Finanzamt) ist Pflicht. Informationen erhalten Sie bei den zuständigen Finanzämtern oder bei der Deutschen Rentenversicherung. Auskunft gibt auch die Arbeitsagentur für Arbeit und hier der Arbeitgeberservice.
Beschäftigung von Personen aus dem Ausland
Wenn Sie ausländische Pflegekräfte oder Haushaltshilfen einstellen wollen, ist ein Ansprechpartner die zuständige Arbeitsagentur. (Tel.: 01801/66 44 66) Grundsätzlich gelten dieselben arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie für deutsche Pflegefachkräfte und Haushaltshilfen.
Haushaltshilfen bzw. Pflegefachkräfte aus EU-Mitgliedsstaaten können arbeitserlaubnisfrei beschäftigt werden. Die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) unterstützt bei der Suche und Auswahl, Tel.: 0228/713 13 13 (Vermittlung), Tel.: 0228/713 2000 (allgemeine Auskünfte)
(Informationen der Arbeitsagentur zu finden unter www.arbeitsagentur.de).
Entsendung ausländischer Personen nach Deutschland
Immer häufiger werden Betreuungsleistungen auch von ausländischen Firmen angeboten, die im Rahmen eines Werk- oder Dienstvertrages Arbeitnehmer für bestimmte Zeit nach Deutschland entsenden. Die ausländische Firma muss in diesen Fällen den deutschen Mindestlohn einhalten. In vielen Fällen findet die Vermittlung der ausländischen Betreuungskräfte durch deutsche Firmen statt.
Eine sogenannte Entsendebescheinigung A1 dokumentiert, dass der Arbeitnehmer im Entsendestaat ordnungsgemäß zur Sozialversicherung gemeldet ist. Kann diese Bescheinigung nicht vorgelegt werden, ist von der Inanspruchnahme des Dienstes abzuraten.
(Informationen durch den Zoll zu finden unter www.zoll.de. )
Genauere Informationen zur Abgrenzung von Entsendung und Arbeitnehmerüberlassung finden Sie auf den Seiten der Arbeitsagentur unter www.arbeitsagentur.de.
Beauftragung von selbstständig Tätigen
Auch eine Beauftragung von selbständig Tätigen Betreuungskräften ist grundsätzlich möglich. Bitte beachten Sie jedoch,sind Selbständige ausschließlich für Sie tätig und Weisungsgebunden besteht die Gefahr einer Scheinselbständigkeit. Wird dies durch Kontrollorgane festgestellt, hat dies entsprechende rechtliche Folgen, wie Nachzahlung der Sozialversicherungsabgaben und Zahlung der Lohnsteuer. Eventuell hat es auch strafrechtliche Konsequenzen.
(Informationen der Deutschen Rentenversicherung.) Genauere Angaben finden Sie unter www.deutsche-rentenversicherung.de, über die Suche "Scheinselbständigkeit" eingeben.